Prüfungsanforderungen für den Hundeführerschein



Stand 17. Juni 2013

Prüfungsordnung für den Sachkundenachweis von Hundehalterinnen und

Hundehaltern nach § 3 Abs. 1 und 2 Niedersächsisches Gesetz über das Halten

von Hunden vom 26. Mai 2011 (NHundG), Nds. GVBl. S 130, ber. S. 184

 

Theoretische Prüfung

1. Zweck der Prüfung

Die theoretische Sachkundeprüfung für Hundehalterinnen und Hundehalter dient

dem Nachweis der Sachkunde nach § 3 Abs. 1 und 2 NHundG.

2. Zulassung zur Prüfung

Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor Aufnahme der Hundehaltung erfolgreich

abzulegen (§ 3 Abs. 1 S. 3 NHundG).

Der Prüfling erklärt sein Einverständnis zur vorgelegten Prüfungsordnung durch

seine Unterschrift. Vor Prüfungsbeginn ist die Identität des Prüflings durch Vorlage

eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen.

3. Berechtigte Prüferinnen/Prüfer

Die Prüfung wird von gemäß § 3 Abs. 3 NHundG behördlich anerkannten

Prüferinnen/Prüfern abgenommen.

4. Durchführung der Prüfung

Die Prüfung findet unter Aufsicht der anerkannten Prüferin/des anerkannten Prüfers

statt.

Die theoretische Prüfung basiert auf einem von Niedersächsischen Ministerium für

Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz freigegebenen Fragenkatalog, der

die in § 3 Abs. 2 Satz 1 NHundG genannten 5 Themenbereiche umfasst.

Die Prüfung erfolgt durch Multiple-Choice-Test und kann wahlweise computergestützt

oder in Papierform absolviert werden.

Jede Prüfung besteht aus insgesamt 35 Fragen (7 je Themenbereich) mit jeweils vier

Antwortmöglichkeiten, von denen jeweils eine zutreffend ist.

Zur Beantwortung sollen grundsätzlich 45 Minuten zur Verfügung stehen.

Für die Prüfung sind Hilfsmittel jeglicher Art nicht zugelassen.

Bei Täuschung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

5. Auswertung der Prüfung

Die Auswertung und Ergebnismitteilung erfolgen über eine vom Niedersächsischen

Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz benannte zentrale

Stelle.

Bei der computergestützten Prüfung erfolgen Auswertung, Ergebnismitteilung und

Aushändigung der Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung unmittelbar

nach der Prüfung.

Bei der Prüfung in Papierform erfolgen Auswertung, Ergebnismitteilung und

Überreichen der Bescheinigung gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt.

Die Prüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn aus jedem Themenbereich mindestens 4

von 7 Fragen und im Gesamtergebnis mindestens 26 von 35 Fragen richtig

beantwortet wurden.

Das Ergebnis der Prüfung ist von der anerkannten Prüferin/dem anerkannten Prüfer

dem Prüfling auf Verlangen zu erläutern. Hierfür ggf. entstehende Kosten sind vom

Prüfling zu tragen.

Über eine nicht erfolgreich abgelegte Prüfung ist auf Verlangen des Prüflings von der

Prüferin/vom Prüfer eine formlose Bescheinigung auszustellen.

Die Prüfung kann beliebig oft und in beliebigem zeitlichem Abstand jeweils

kostenpflichtig wiederholt werden.

6. Kosten der Prüfung

Die Kosten für die Prüfung umfassen auch alle notwendigen Unterlagen sowie die

Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Prüfung. Diese sind direkt an die

Prüferin/den Prüfer zu entrichten. Die Kosten werden auch bei Nichtbestehen der

Prüfung fällig.

Praktische Prüfung

1. Zweck der Prüfung

Die praktische Sachkundeprüfung für Hundehalterinnen und Hundehalter dient dem

Nachweis der Sachkunde nach § 3 Abs. 1 und 2 NHundG.

2. Zulassung zur Prüfung

Die praktische Sachkundeprüfung ist während des ersten Jahres der Hundehaltung

erfolgreich abzulegen (§ 3 Abs. 1 S. 3 NHundG).

Der Prüfling erklärt sein Einverständnis zur vorgelegten Prüfungsordnung durch

seine Unterschrift. Vor Prüfungsbeginn ist die Identität des Prüflings durch Vorlage

eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen.

3. Berechtigte Prüferinnen/Prüfer

Die Prüfung wird von gemäß § 3 Abs. 3 NHundG behördlich anerkannten

Prüferinnen/Prüfer abgenommen.

4. Durchführung der Prüfung

Im Verlauf der Prüfung muss deutlich werden, dass der Prüfling die nach

§ 3 Abs. 2 S. 1 NHundG erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit einem Hund

anwenden kann.

Die Prüfungsdauer sollte 60 Minuten betragen.

Die Prüfung findet an mindestens zwei unterschiedlichen Orten – verkehrsöffentlicher

Raum und ablenkungsarmer Bereich (z.B. Grünanlage mit der Möglichkeit zum

Freilauf) – statt.

Die Prüfung muss nicht mit dem eigenen Hund durchgeführt werden.

Regelungen, die die Prüfung von gefährlichen Hunden betreffen, bleiben hiervon

unberührt.

Die gesamte Prüfung kann mit einem angeleinten Hund durchgeführt werden.

Die Prüfungssituation im verkehrsöffentlichen Raum muss angeleint absolviert

werden.

Am Prüfungstag sollte der eingesetzte Hund einen gesunden Eindruck erwecken.

Offensichtlich kranke oder verletzte Hunde sollten nicht zur Prüfung zugelassen

werden.

Die Verwendung von Hör- und/oder Sichtzeichen ist erlaubt. Es ist auch erlaubt, den

Hund bei korrektem Verhalten zu belohnen.

Die Prüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn der Prüfling die nach § 3 Abs. 2 S. 1

NHundG erforderlichen Kenntnisse nachweist und den Hund sicher durch die

vorgegebenen Prüfungssituationen führen kann.

Als nicht erfolgreich abgelegt gilt insbesondere, wenn der Prüfling

• den Hund nicht unter Kontrolle hat,

• sich unangemessen verhält oder

• von elf Prüfungssituationen (laut Anlage) fünf oder weniger erfolgreich absolviert.

4. Auswertung der Prüfung

Die Beurteilung, Ergebnismitteilung und Aushändigung der Bescheinigung über die

erfolgreich abgelegte Prüfung erfolgen unmittelbar im Anschluss an die Prüfung. Die

anerkannte Prüferin/der anerkannte Prüfer fertigt eine Niederschrift (Anlage) über

den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der praktischen Prüfung und das Ergebnis

der Prüfung an.

Das Ergebnis der Prüfung ist von der anerkannten Prüferin/dem anerkannten Prüfer

dem Prüfling auf Verlangen zu erläutern.

Über eine nicht erfolgreich abgelegte Prüfung ist auf Verlagen des Prüflings von der

Prüferin/dem Prüfer eine formlose Bescheinigung auszustellen.

Die gesamte Prüfung kann beliebig oft und in beliebigem zeitlichem Abstand jeweils

kostenpflichtig wiederholt werden.

5. Kosten der Prüfung

Die Kosten für die Prüfung umfassen auch alle notwendigen Unterlagen sowie die

Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung. Diese sind direkt an die

Prüferin/den Prüfer zu entrichten. Die Kosten werden auch bei Nichtbestehen der

Prüfung fällig.


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