Stand 17. Juni 2013
Prüfungsordnung für den Sachkundenachweis von Hundehalterinnen und
Hundehaltern nach § 3 Abs. 1 und 2 Niedersächsisches Gesetz über das Halten
von Hunden vom 26. Mai 2011 (NHundG), Nds. GVBl. S 130, ber. S. 184
Theoretische Prüfung
1. Zweck der Prüfung
Die theoretische Sachkundeprüfung für Hundehalterinnen und Hundehalter dient
dem Nachweis der Sachkunde nach § 3 Abs. 1 und 2 NHundG.
2. Zulassung zur Prüfung
Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor Aufnahme der Hundehaltung erfolgreich
abzulegen (§ 3 Abs. 1 S. 3 NHundG).
Der Prüfling erklärt sein Einverständnis zur vorgelegten Prüfungsordnung durch
seine Unterschrift. Vor Prüfungsbeginn ist die Identität des Prüflings durch Vorlage
eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen.
3. Berechtigte Prüferinnen/Prüfer
Die Prüfung wird von gemäß § 3 Abs. 3 NHundG behördlich anerkannten
Prüferinnen/Prüfern abgenommen.
4. Durchführung der Prüfung
Die Prüfung findet unter Aufsicht der anerkannten Prüferin/des anerkannten Prüfers
statt.
Die theoretische Prüfung basiert auf einem von Niedersächsischen Ministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz freigegebenen Fragenkatalog, der
die in § 3 Abs. 2 Satz 1 NHundG genannten 5 Themenbereiche umfasst.
Die Prüfung erfolgt durch Multiple-Choice-Test und kann wahlweise computergestützt
oder in Papierform absolviert werden.
Jede Prüfung besteht aus insgesamt 35 Fragen (7 je Themenbereich) mit jeweils vier
Antwortmöglichkeiten, von denen jeweils eine zutreffend ist.
Zur Beantwortung sollen grundsätzlich 45 Minuten zur Verfügung stehen.
Für die Prüfung sind Hilfsmittel jeglicher Art nicht zugelassen.
Bei Täuschung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
5. Auswertung der Prüfung
Die Auswertung und Ergebnismitteilung erfolgen über eine vom Niedersächsischen
Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz benannte zentrale
Stelle.
Bei der computergestützten Prüfung erfolgen Auswertung, Ergebnismitteilung und
Aushändigung der Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung unmittelbar
nach der Prüfung.
Bei der Prüfung in Papierform erfolgen Auswertung, Ergebnismitteilung und
Überreichen der Bescheinigung gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt.
Die Prüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn aus jedem Themenbereich mindestens 4
von 7 Fragen und im Gesamtergebnis mindestens 26 von 35 Fragen richtig
beantwortet wurden.
Das Ergebnis der Prüfung ist von der anerkannten Prüferin/dem anerkannten Prüfer
dem Prüfling auf Verlangen zu erläutern. Hierfür ggf. entstehende Kosten sind vom
Prüfling zu tragen.
Über eine nicht erfolgreich abgelegte Prüfung ist auf Verlangen des Prüflings von der
Prüferin/vom Prüfer eine formlose Bescheinigung auszustellen.
Die Prüfung kann beliebig oft und in beliebigem zeitlichem Abstand jeweils
kostenpflichtig wiederholt werden.
6. Kosten der Prüfung
Die Kosten für die Prüfung umfassen auch alle notwendigen Unterlagen sowie die
Bescheinigung über die erfolgreich abgeschlossene Prüfung. Diese sind direkt an die
Prüferin/den Prüfer zu entrichten. Die Kosten werden auch bei Nichtbestehen der
Prüfung fällig.
Praktische Prüfung
1. Zweck der Prüfung
Die praktische Sachkundeprüfung für Hundehalterinnen und Hundehalter dient dem
Nachweis der Sachkunde nach § 3 Abs. 1 und 2 NHundG.
2. Zulassung zur Prüfung
Die praktische Sachkundeprüfung ist während des ersten Jahres der Hundehaltung
erfolgreich abzulegen (§ 3 Abs. 1 S. 3 NHundG).
Der Prüfling erklärt sein Einverständnis zur vorgelegten Prüfungsordnung durch
seine Unterschrift. Vor Prüfungsbeginn ist die Identität des Prüflings durch Vorlage
eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses nachzuweisen.
3. Berechtigte Prüferinnen/Prüfer
Die Prüfung wird von gemäß § 3 Abs. 3 NHundG behördlich anerkannten
Prüferinnen/Prüfer abgenommen.
4. Durchführung der Prüfung
Im Verlauf der Prüfung muss deutlich werden, dass der Prüfling die nach
§ 3 Abs. 2 S. 1 NHundG erforderlichen Kenntnisse im Umgang mit einem Hund
anwenden kann.
Die Prüfungsdauer sollte 60 Minuten betragen.
Die Prüfung findet an mindestens zwei unterschiedlichen Orten – verkehrsöffentlicher
Raum und ablenkungsarmer Bereich (z.B. Grünanlage mit der Möglichkeit zum
Freilauf) – statt.
Die Prüfung muss nicht mit dem eigenen Hund durchgeführt werden.
Regelungen, die die Prüfung von gefährlichen Hunden betreffen, bleiben hiervon
unberührt.
Die gesamte Prüfung kann mit einem angeleinten Hund durchgeführt werden.
Die Prüfungssituation im verkehrsöffentlichen Raum muss angeleint absolviert
werden.
Am Prüfungstag sollte der eingesetzte Hund einen gesunden Eindruck erwecken.
Offensichtlich kranke oder verletzte Hunde sollten nicht zur Prüfung zugelassen
werden.
Die Verwendung von Hör- und/oder Sichtzeichen ist erlaubt. Es ist auch erlaubt, den
Hund bei korrektem Verhalten zu belohnen.
Die Prüfung ist erfolgreich abgelegt, wenn der Prüfling die nach § 3 Abs. 2 S. 1
NHundG erforderlichen Kenntnisse nachweist und den Hund sicher durch die
vorgegebenen Prüfungssituationen führen kann.
Als nicht erfolgreich abgelegt gilt insbesondere, wenn der Prüfling
• den Hund nicht unter Kontrolle hat,
• sich unangemessen verhält oder
• von elf Prüfungssituationen (laut Anlage) fünf oder weniger erfolgreich absolviert.
4. Auswertung der Prüfung
Die Beurteilung, Ergebnismitteilung und Aushändigung der Bescheinigung über die
erfolgreich abgelegte Prüfung erfolgen unmittelbar im Anschluss an die Prüfung. Die
anerkannte Prüferin/der anerkannte Prüfer fertigt eine Niederschrift (Anlage) über
den Ablauf und den wesentlichen Inhalt der praktischen Prüfung und das Ergebnis
der Prüfung an.
Das Ergebnis der Prüfung ist von der anerkannten Prüferin/dem anerkannten Prüfer
dem Prüfling auf Verlangen zu erläutern.
Über eine nicht erfolgreich abgelegte Prüfung ist auf Verlagen des Prüflings von der
Prüferin/dem Prüfer eine formlose Bescheinigung auszustellen.
Die gesamte Prüfung kann beliebig oft und in beliebigem zeitlichem Abstand jeweils
kostenpflichtig wiederholt werden.
5. Kosten der Prüfung
Die Kosten für die Prüfung umfassen auch alle notwendigen Unterlagen sowie die
Bescheinigung über die erfolgreich abgelegte Prüfung. Diese sind direkt an die
Prüferin/den Prüfer zu entrichten. Die Kosten werden auch bei Nichtbestehen der
Prüfung fällig.